Sperrmüll

Sperrmüll auf Dachböden und in Kellerräumen

Dachböden sowie allgemeine Kellerräume und -gänge sind keine Abstellplätze für Möbel oder gar Unrat.

Dachböden sowie allgemeine Kellerräume und -gänge sind keine Abstellplätze für Möbel oder gar Unrat. Diese Räume müssen frei bleiben, damit z.B. die regelmäßige Reinigung gewährleistet ist. Wer will schon das Sperrgut des Nachbarn hin- und herzuräumen. Viel bedeutender ist aber, dass dort abgestellte Gegenstände und Sperrgut die Brandgefahr erheblich erhöhen.
Das gilt natürlich auch für Mieter, die ausziehen und dann allerlei alten Krempel “vergessen” haben. Dann ist anschließend der Ärger groß und es entstehen hohe Kosten für die Entsorgung.
Sogar Gerichte haben sich bereits mit dieser Thematik befasst. So gilt das Verhalten, sich zu Lasten der Allgemeinheit seines Sperrmülls zu entledigen bereits als “sozialtypisches Verhalten”. Verschiedene Gerichte sehen die Kosten der Sperrmüllabfuhr “als umlagefähig im Sinne der Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27  Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung”. D.h., sie können als Betriebskosten mit auf die Mieter umgelegt werden.