Sicherheitsschloss & Co

Sicherheitsschloss & Co

Die Rechtslage beim Anbringen

Der Mieter einer Wohnung hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass z.B. die Haus- bzw. Wohnungstür eine bestimmte Dicke hat, die Schlösser einbruchsicher sind. Solche und andere Sicherheitsmaßnahmen sind nicht vorgeschrieben und der Vermieter muss grundsätzlich nur eine abschließbare Wohnung zur Verfügung stellen.

Installiert der Vermieter dennoch solche “Extras” kann er die Kosten für mechanische Sicherheitseinrichtungen in der Regel als Wohnwertverbesserung und damit als Modernisierung an den Mieter weiterberechnen.

Will der Mieter sich solche Einrichtungen auf eigene Kosten installieren lassen, kann der Vermieter ihm diesen Wunsch im Hinblick auf eine “Veränderung der Mietsache” verweigern. Handelt der Mieter ohne Einverständnis des Vermieters können beim Auszug dadurch Kosten entstehen, dass der alte Zustand wiederhergestellt werden muss.